Für ein geregeltes Miteinander

Campingplatzordnung

Campingplatzordnung des WSW e.V. vom 23.06.2019 (Abschrift vom Original)

1. Der WSW e.V., Drakenburg, betreibt einen nichtöffentlichen Campingplatz im Rahmen des Vereinszweckes. Die Benutzung des Campingplatzes ist nur Mitgliedern des WSW e.V., Drakenburg, deren Gästen sowie Kurzzeitcampern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellplätze gestattet.
Durch das Betreten des Campingplatzes wird diese Campingplatzordnung anerkannt.

Das Hausrecht hat der Vorstand im Sinne des BGB. Den Anweisungen der einzelnen Mitgliedern des Vorstandes ist Folge zu leisten.

2. Die Stellplätze dürfen ausschließlich während der behördlich genehmigten Saison in der Zeit vom 01.04. bis 15.10. eines jeden Jahres bezogen werden, sofern ein Hochwasser nicht zu erwarten ist. Für diesen Fall sind die Aushänge und Bekanntmachungen zu beachten. Bei Überschreiten der Ablauffrist von mehr als 10 Tagen wird der Stellplatz kostenpflichtig durch den WSW e.V., Drakenburg, geräumt. Die diesbezüglichen Kosten werden nach den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Sie betragen jedoch mindestens 180,00 €.

3. Auf dem Campingplatz ist ausschließlich der Aufbau von Wohnwagen, -mobilen und Zelten zulässig. Baulichkeiten, insbesondere solche die über die Wintersaison nicht abgebaut werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand. Dies ersetzt jedoch nicht ggf. erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen. Stellplatzbefestigungen (Betonplatten, Pflasterflächen, etc.) sind dem Vorstand anzuzeigen. Zäune, Palisaden, Flechtwände o.ä. sind in der Zeit vom 15.10. – 01.04. abzubauen und entsprechend der behördlichen Vorgaben zu lagern und vor Hochwasser zu sichern. Dies gilt ebenso für alle bewegliche Gegenstände wie Blumenkübel, Sonnenschirmständer, Fußböden etc.

4. Die Benutzung des Campingplatzes von Nichtmitgliedern des WSW e.V., Drakenburg, ist beim Vorstand anzumelden und bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Stellplätze sind ausschließlich im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen übertragbar. Untervermietung ist grundsätzlich verboten. Der Campingplatz dient ausschließlich dem Freizeitaufenthalt; die Anmeldung als Dauerwohnsitz ist unzulässig.
Übernachtungsgäste sind dem Platzwart vor der Übernachtung unaufgefordert anzumelden und die Besuchergebühren sind zu entrichten. Jeder Campingplatzinhaber ist für seine Besucher verantwortlich. Die Stellplätze für Besucher befinden sich auf dem öffentlichen Parkplatz vor der Schranke.

5. Auf dem Campingplatz gelten folgende Ruhezeiten: Nachtruhe von 22:00 – 06:00 Uhr, Mittagsruhe von 13:00 – 15:00 Uhr. Generell ist der Geräuschpegel durch Radios, Geräte oder sonstige Lärmbelästigungen auf Zeltlautstärke zu reduzieren. Das Rasenmähen und Arbeiten mit geräuschintensiven Geräten und Werkzeugen ist ausschließlich in der Zeit von: Montag bis Freitag 08:00 – 13:00 Uhr und 15:00 – 19:00 Uhr, Samstag 09:30 – 13:00 Uhr und 15:00 – 18:00 Uhr gestattet. Das Befahren des Platzes mit dem Pkw ist in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr verboten.

6. Schausteller und Personen, die in ihrem Wohnwagen/-mobilen ein Gewerbe ausüben oder von Haus zu Haus fahren und Waren anbieten, verkaufen oder reparieren, ist die Benutzung des Campingplatzes nicht gestattet.

7. Im Bereich der Platzeinfahrt befindet sich eine verschließbare Schranke. Diese Schranke ist ständig geschlossen zu halten. Schlüssel zu dieser Schranke werden vom Platzwart ausgegeben. Das Überlassen des Schlüssels an unbefugte Dritte ist unzulässig. Mehrausfertigungen des Schlüssels sind bei Bedarf vom Platzwart anzufordern. Eigenmächtiges Anfertigen von Duplikaten stellt einen Verstoß gegen diese Platzordnung dar. Die Ausgabe des Schlüssels erfolgt gegen eine Pfandzahlung, die die Wiederbeschaffungskosten deckt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Schlüssel zurückzugeben. Das erhobene Pfand wird erstattet.

8. Das Befahren des Campingplatzes mit Kraftfahrzeugen ist ausschließlich den Stellplatzinhabern vorbehalten. Dabei ist ein Pkw pro Platz erlaubt. Den Stellplatzinhabern gleichgestellt sind Inhaber von Bootsliegeplätzen, soweit ihnen vom Vorstand Einstellplätze auf dem Campingplatz
zugewiesen sind sowie die Kurzzeitcamper. Der Platz darf maximal in Schrittgeschwindigkeit befahren werden.
Grundsätzlich herrscht auf den Hauptwegen und den dazugehörigen Seitenräumen Parkverbot.
In den Seitenwegen dürfen Fahrzeuge abgestellt werden, soweit dies unter den Nachbarn einvernehmlich abgesprochen wird und es hierdurch nicht zu Unzuträglichkeiten kommt. Im Übrigen sind Fahrzeuge auf den Stellplätzen (Parkplatz vor der Schranke bzw. der Einzelparzelle abzustellen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung.

9. Die Stellplatzinhaber sind für den ordnungsmäßigen Zustand ihrer Stellplätze verantwortlich. Die Rasenflächen sind während der Campingsaison stets kurz zu halten. Angrenzende Hecken bzw. Bäume sind von den Stellplatzinhabern zu pflegen. Das Mähen der Zufahrtswege (Stichwege) hat, in Absprache mit den Platznachbarn, zu erfolgen.

10. Offene Feuer außerhalb extra dafür eingerichteten Anlagen (Gartenkamin o. ä.) sind nicht gestattet. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten. Gefährdungen oder Belästigungen Dritter durch Feuer, Funkenflug oder Qualm sind unbedingt
zu vermeiden. Eine Verbrennung von Abfällen o. ä. ist selbstverständlich unzulässig. Kalte Ascherückstände sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

11. Hunde und Katzen sind an der Leine zu führen. Verunreinigungen des Campingplatzes durch Hunde und Katzen sind vom Halter unverzüglich zu beseitigen. Auf dem im benachbarten Landschaftsschutzgebiet herrschenden Leinenzwang wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

12. Die sanitären Anlagen dürfen ausschließlich im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln und stets sauber zu verlassen. Vom Vorstand sind für eine Anzahl von Stellplätzen jeweils Toiletten zugeordnet. Die Schlüssel werden gegen eine
Pfandzahlung, die die Wiederbeschaffung deckt, an die Stellplatzinhaber ausgegeben. BeiAufgabe des Stellplatzes hat eine Schlüsselrückgabe zu erfolgen. Das erhobene Pfand wirdzurückerstattet. Die Gästetoilette steht ausschließlich den Gästen und Kurzzeitcampern sowie
den Besuchern des Clubhauses zur Verfügung.

13. Das Waschen von Kraftfahrzeugen und das Einleiten und Vergraben von umweltgefährdenden Stoffen ist auf dem Platzgelände untersagt.

14. Das Rasenschnittgut ist ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern. Die Beseitigungsmöglichkeiten für Baum- und Strauchschnittgut werden vom Vorstand in geeigneter Weise bekannt gegeben.

15. Das Verlegen von Wasser- und Stromleitungen darf nur nach Rücksprache mit dem Vorstand erfolgen.

16. In die bereitgestellten Müllsammeleinrichtungen dürfen ausschließlich Abfälle verbracht werden, die sich aus der Benutzung des Campingplatzes ergeben. Papier und Glas sind unbedingt den bereitgestellten Sammeleinrichtungen zuzuführen. Die Wertstoffe (Kunststoffe, grüner Punkt)
sind in den dafür vorgesehenen gelben Wertstoffsäcken zu sammeln und in den entsprechenden Sammelbehälter zu verbringen. Müllsammeltüten sind bei der Beschickung des Restmüllcontainers in diesem auszuleeren. Alteisen ist auf dem dafür vorgesehenen Platz nach Rücksprache mit dem Platzwart zu lagern. Sperrmüll und Sondermüll sind privat zu entsorgen.

17. Das auf den Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile anfallende Abwasser ist in geeigneter Form aufzufangen und den für die Abwasserbehandlung der Campinganlage geschaffenen Einrichtungen zuzuführen. Eine ungeklärte Einleitung von Abwasser in ein
Gewässer einschl. Versickerung bzw. Verrieselung in den Untergrund ist untersagt. Eine Einleitung von Fäkalien oder Abwasser von den Booten in die Weser ist ebenfalls unzulässig.

18. Die Bootsanleger dürfen aus Sicherheitsgründen nur von den jeweiligen Bootseignern bzw. mit dessen Zustimmung benutzt werden. Der Inhaber des Liegeplatzes ist für die Sicherheit und den Zustand seines Anlegers verantwortlich. Ihm obliegt auch die Pflege und Instandhaltung
des Stegbelags. Liegeplatzinhaber sind ebenso verpflichtet, den Raum vor ihren Stegen freizuhalten und zu pflegen.

19. Ballspiele sind auf den Wegen des Campingplatzes nicht gestattet. Der Spielplatz ist von Kindern bis 12 Jahren in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf eigene Verantwortung und Gefahr nutzbar. Dies gilt insbesondere für die Benutzung von lärmintensiveren Spielgeräten wie z.B. der Seilbahn. Die Benutzung der Weser als Badegewässer geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Die Eltern führen selbst die Aufsicht über ihre Kinder. Der Verein kontrolliert nicht die Wasserqualität des Flusses. Eltern haften für Schäden ihrer Kinder auf dem gesamten Gelände.

20. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur mit Genehmigung des Erziehungsberechtigten auf dem Campingplatz in Wohnwagen, -mobilen oder Zelten übernachten; Jugendliche verschiedenen Geschlechts nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.

21. Die satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Übrigen gelten die vom Vorstand festgesetzten Gebühren für die Übernachtung von Kurzzeitcampern, Wasserwanderern und Benutzern der Anlagen auf dem Campingplatz.

22. Eine Haftung des WSW e. V., Drakenburg, für in Verlust geratene oder beschädigte Gegenstände der Benutzer des Campingplatzes erfolgt nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich Unfällen und Verletzungen.

23. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Campingplatzordnung kann zu einer Verweisung vom Campingplatz und zur Auslösung von Schadenersatzansprüchen führen. Über Kündigungen bei Zuwiderhandlungen entscheidet der Vorstand entsprechend der geltenden Satzung des Vereins.

Diese Campingplatzordnung wurde von der Mitgliederversammlung des WSW e. V., Drakenburg, am 23.06.2019 beschlossen.

 

Im Original gezeichnet

Ralph Büssow
1. Vorsitzender